Erstattung
Das Semesterticket Schleswig-Holstein basiert auf dem Solidarprinzip: es muss von allen Vollzeitstudierenden der teilnehmenden Hochschulen abgenommen werden. Eine Erstattung ist daher grundsätzlich nicht möglich.
Jedoch kann in bestimmten Ausnahmefällen auf Antrag eine Erstattung erfolgen, z.B. bei Schwerbehinderung, Beurlaubung oder Auslandssemester. Hierfür gelten die Regelungen der regionalen Semestertickets, sie sind an jeder Hochschule anders. Entscheidend sind die Regelungen der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist.
Erstattungsanträge können ausschließlich beim AStA der Hochschule gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Anträge zu Semesterbeginn gestellt werden müssen; eine nachträgliche Erstattung ist nicht möglich. Sofern Sie bereits ein Semesterticket Schleswig-Holstein als Papierfahrkarte bestellt haben, ist dieses dem Antrag beizufügen.
Hinweis: Bei einer Erstattung sind sowohl das Semesterticket Schleswig-Holstein als auch das regionale Semesterticket zurückzugeben. Die Erstattung gilt immer für das gesamte Semester.
Erstattungsregelungen der einzelnen Hochschulen
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierende, die sich bis zum Ende des ersten Monats des jeweiligen Semesters exmatrikulieren, die exmatrikuliert werden oder deren Immatrikulation zurückgenommen oder widerrufen wird; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der CAU beizufügen;
- Studierende mit Behinderung, die nach §§ 69 Absatz 5, 145 ff. SGB IX unentgeltlich zu befördern und im Besitz eines entsprechenden Ausweises sind; dem Antrag ist eine Kopie des Ausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweise erbringen;
- Studierende, die sich für ihr Studium oder ihre Promotion dauerhaft an einer Einrichtung außerhalb des Semesterticket-Einzugsbereiches aufhalten müssen (z.B. für ein Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt); dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der Einrichtung bzw. der Praktikumsstelle beizufügen;
- Studierende, die für das betreffende Semester beurlaubt sind; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der CAU beizufügen;
- Studierende, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben der Beitragssatzung der Studierendenschaft der CAU Kiel nachweisen.
Es gelten die Regelungen der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Ansprechpartner: AStA/Studierendenservice der CAU Kiel.
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierende, die sich während des Sommersemesters bis zum 30. April bzw. während des Wintersemesters bis zum 31. Oktober exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben wird; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der FH Kiel beizufügen;
- Inhaber*innen eines personengebundenen Umlandtickets; dem Antrag ist eine Kopie des entsprechenden Tickets beizufügen;
- Schwerbehinderte, die nach den § 145 ff. Sozialgesetzbuch IX unentgeltlich zu befördern und im Besitz eines Ausweises mit einer entsprechenden Wertmarke oder dem Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, oder „BL“ sind; dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen;
- Studierenden, die zur Erlangung eines ordentlichen Studienabschlusses mindestens drei Monate im laufenden Semester an einer Einrichtung außerhalb Kiels studieren müssen (z.B. Auslandssemester); dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule oder ähnliches beizufügen;
- Studierenden, die sich zur Erlangung eines ordentlichen Studienabschlusses mindestens drei Monate im laufenden Semester an einer Einrichtung außerhalb des Semesterticketeinzugsbereiches aufhalten müssen (Praktikum oder Abschlussarbeit); dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule oder ähnliches beizufügen;
- Studierende die sich für das laufende Semester beurlauben lassen; dem Antrag ist die genehmigte Urlaubsbescheinigung der Fachhochschule Kiel beizufügen;
- Studierende, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben der Beitragssatzung nachweisen.
Es gelten die Regelungen der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA der FH Kiel.
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Es gelten die Regelungen der Beitragsordnung der Muthesius Kunsthochschule Kiel in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA/Studierendenservice der Muthesius Kunsthochschule Kiel.
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierende, die ihre Einschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Semesterbeginn aufheben oder exmatrikuliert sind; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der Uni Lübeck beizufügen;
- Studierende mit einer Behinderung, wenn sie nach §§ 228 ff. des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) unentgeltlich zu befördern und im Besitz eines Ausweises mit gültiger Wertmarke sind; dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen;
- Studierende, die eine Beurlaubung beantragt haben, wenn sie aufgrund der Beurlaubung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und entsprechende Nachweise erbringen;
- Studierende, die sich innerhalb eines Semesters durchgehend mindestens 15 Wochen im Rahmen und zum Zwecke des Studiums oder der Promotion (Austauschprogramm, Praktikum, Praktisches Jahr in der Medizin, Abschluss- oder Doktorarbeit) an einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Semestertickets aufhalten; dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung beizufügen;
- Studierende, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben der Beitragssatzung nachweisen.
Es gelten die Regelungen der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität zu Lübeck in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA der Uni Lübeck.
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierende, deren Einschreibung zum Studium noch im ersten Monat des Semesters endet oder bei denen eine Unterbrechung des Studiums oder eine Beurlaubung vom Studium noch im ersten Monat des Semesters beginnt und nicht vor Beginn des letzten Monats dieses Semesters endet; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der TH Lübeck beizufügen;
- Schwerbehinderte, die im Besitz eines Ausweises zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (mit Beiblatt und Wertmarke des Versorgungsamtes) sind; dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen;
- Studierende in einem Onlinestudiengang;
- Studierende, die aufgrund eines Auslandsstudiums, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer ein ordnungsgemäßes ausschließenden Krankheit oder für sonstige Zwecke beurlaubt sind;
- Studierende, die sich nachweislich durchgehend mehr als 15 Wochen an einer Einrichtung außerhalb des Gültigkeitsbereichs des regionalen Semestertickets aufhalten, zulässige Zwecke sind studentische Austauschprogramme, Praktika, Abschluss- und Doktorarbeiten;
- bei denen eine Unterbrechung des Studiums oder eine Beurlaubung vom Studium noch im ersten Monat des Semesters beginnt und nicht vor Beginn des letzten Monats dieses Semesters endet; dem Antrag ist die genehmigte Urlaubsbescheinigung der TH Lübeck beizufügen.
Es gelten die Regelungen der Beitragsordnung (Satzung) der Studierendenschaft an der Technischen Hochschule Lübeck in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA/Studierendenservice der TH Lübeck.
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierenden, die sich bis zum Ende des ersten Semestermonats exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben wird; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der Musikhochschule Lübeck beizufügen;
- Schwerbehinderten, die nach §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch IX unentgeltlich zu befördern sind; dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen;
- Studierende, die für das betreffende Semester beurlaubt sind; dem Antrag ist die genehmigte Urlaubsbescheinigung der Musikhochschule Lübeck beizufügen.
Es gelten die Regelungen der Beitragsordnung (Satzung) der Studierendenschaft der Musikhochschule Lübeck in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA/Studierendenservice der Musikhochschule Lübeck..
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierende, die sich bis Ende des ersten Semestermonates exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben ist; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der Europa-Universität Flensburg beizufügen;
- Schwerbehinderte, die nach § 59 ff. Schwerbehindertengesetz unentgeltlich zu befördern und in Besitz eines Ausweises mit gültiger Wertmarke oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) oder „Bl“ (Blindheit) sind; dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen; dem Antrag ist eine Kopie des Behindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die sich aus Studiengründen durchgehend mehr als 15 Wochen an einer Einrichtung außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets aufhalten; dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung beizufügen;
- Studierende, die für das laufende Semester beurlaubt sind; dem Antrag ist die genehmigte Urlaubsbescheinigung der Europa-Universität Flensburg beizufügen;
- Studierende, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben der Beitragssatzung nachweisen.
Es gelten die Regelungen der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA/Studierendenservice der Europa-Universität Flensburg.
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Erstattungen sind auf Antrag beim AStA möglich für:
- Studierende, die sich bis Ende des ersten Semestermonates exmatrikulieren oder deren Immatrikulation aufgehoben ist; dem Antrag ist eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung der Hochschule Flensburg beizufügen;
- schwerbehinderten Menschen, die nach den Vorschriften des SGB IX und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unentgeltlich zu befördern und im Besitz eines Ausweises mit einer gültigen Wertmarke sind; dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen;
- Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, dem Antrag sind der Behindertenausweis sowie weitere geeignete Nachweise über Art und Auswirkung der Behinderung beizufügen;
- Studierende, die sich zur Erlangung eines ordentlichen Studienabschlusses mindestens 3 Monate an einer Einrichtung, z.B. Hochschule oder Unternehmen, außerhalb des Einzugsbereiches des Semestertickets aufhalten; der Antrag ist bis Ende des ersten Semestermonats zu stellen; dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung beizufügen; freiwillige Praktika sind ausgenommen;
- Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, erhalten eine Erstattung, wenn dies vor Beginn des Auslandssemesters bis Ende des ersten Semestermonats beantragt wird; dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis beizufügen;
- Studierende, die für das laufende Semester beurlaubt sind; dem Antrag ist die genehmigte Urlaubsbescheinigung der Hochschule Flensburg beizufügen;
- Studierende, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach den Vorgaben der Beitragssatzung nachweisen.
Es gelten die Regelungen der Beitragssatzung der Studierendenschaft der Hochschule Flensburg in der aktuellen Fassung.
Ansprechpartner: AStA/Studierendenservice der Hochschule Flensburg.